Der Heimvertrag mit Demenzpatienten kann grundsätzlich nicht wegen demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden. Vielmehr ist dem Heimbetreiber grundsätzlich das Festhalten an dem Vertrag zumutbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2020 - 1 U 156/19)
(OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2020 - 1 U 156/19)