Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts
bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten,
dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen...
(BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - BVerwG 8 C 24.09)
(BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - BVerwG 8 C 24.09)