Verstößt eine Heimbewohnerin wiederholt und beharrlich gegen das Verbot im Zimmer zu rauchen, so begründet dies den Kündigungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sowie das Betteln in der Umgebung eines Pflegeheims stellt dem gegenüber kein Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.
(LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 - 3 S 48/12)
(LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 - 3 S 48/12)