Erhält die Behörde einen unvollständigen Antrag auf Sozialhilfe und fordert daraufhin weitere Unterlagen an, so hat sie zu diesem Zeitpunkt von einen eventuellen Bedarf eines Leistungsberechtigten Kenntnis erlangt. Nach diesem "Kenntnisgrundsatz" besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2024 - L 7 SO 2479/23)
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2024 - L 7 SO 2479/23)