Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterkunftskosten im Heim sind fiktiv durch Vergleichsberechnung der tatsächlichen Aufwendungen im Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers zu ermitteln. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
(SG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07)
(SG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07)