Eine Pflegeeinrichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Münster.
(SG Münster, Beschluss vom 18.01.2010 - S 6 P 202/09 ER)
(SG Münster, Beschluss vom 18.01.2010 - S 6 P 202/09 ER)