Ein Pflegeheimträger kann nicht per einstweiliger Anordnung die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über das Pflegeheim verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
(SG Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010 - S 39 P 279/09 ER)
(SG Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010 - S 39 P 279/09 ER)