Werden die Pflegeleistungen aus einem Heimvertrag schlecht erbracht, so besteht grundsätzlich nach § 10 WBVG ein Minderungsrecht. Dies setzt aber voraus, dass das Kürzungsverlangen rechtzeitig und ausdrücklich erklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2013 - 1 U 153/12)
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2013 - 1 U 153/12)