Für ein bundesweites Stadionverbot reicht nicht jedes auffällige Verhalten aus, das als Argument für eine Gefährlichkeit verwendet werden kann. Jedoch kann der Verein ein bundesweites Stadionverbot verhängen aufgrund des eigenen Hausrechts und des Hausrechts der übrigen Vereine die sich gegenseitig zum Ausspruch eines solchen Verbots bevollmächtigt haben. Diese Befugnis unterliegt jedoch Beschränkungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
(AG München, vom 22.10.2014 - 242 C 31003/13)
(AG München, vom 22.10.2014 - 242 C 31003/13)