Wird vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen, so haftet der Heimbetreiber, wenn sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verurteilte den Heimbetreiber, der Krankenkasse, bei der die Heimbewohnerin...
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2013 - 4 U 85/12)
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2013 - 4 U 85/12)